Alb Taxi Kraus  Tel. 07124/92229

                         

Alb Taxi Kraus

Kosten, Preise & Bezahlungen per Kreditkarte werden nicht akzeptiert.

 

 

 

Amtlich festgesetzte Beförderungsentgelte / Taxitarif

Fahrten innerhalb Pfichtfahrbezirks Trochtelfingen, Engstingen, Lichtenstein, Sonnenbühl werden nach den in der Rechtsverordnung des Landratsamtes Reutlingen festgelegten Tarifen berechnet. Wir sind den vom Landratsamt festgelegten Tarifen verpflichtet.

 

 

Position:

Preis

Nacht- und Feiertagstarif: (ab 22 bis 6 Uhr an Sonn- und Feiertagen)

Grundgebühr

4,40  €

5,50 €

Kosten pro Kilometer

Zielfahrt

bis 2 km 2,60 €/km

über 2 km 2,50 €/km

bis 2 km 2,80 €/km                         

 

über 2 km 2,70 €/km


Wartezeit

36,00 € / Stunde


Großraumtaxi Zuschlag

ab 5 pers. 7,00 € / Fahrt


Anfahrt

1,40 €/km

1,70 €/km

                                                      

 Schaltung des Fahrpreisanzeigers

  • Innerhalb der in der Genehmigungsurkunde festgelegten Betriebssitzgemeinde darf keine Anfahrtsgebühr nach Tarif 1 berechnet werden.
  • Anfahrtsstrecken außerhalb der Betriebssitzgemeinde werden mit Tarif 1 gefahren.
  • Bei Rundfahrten wird der Fahrpreisanzeiger auf Tarif 2 geschaltet und darf bis zur Rückkehr an den Ausgangspunkt nicht geändert werden.
  • Bei Zielfahrten wird der Fahrpreisanzeiger auf Tarif 3 geschaltet und darf vom Bestellungsort bis zum Zielort nicht geändert werden.

Geltungsbereich

 

  • Die festgesetzten Beförderungsentgelte sind bei Fahrten innerhalb der festgesetzten Taxibezirke im Gebiet des Landkreises Reutlingen zu erheben.
  • Als Taxibezirke gelten nach der Droschkenkutschenordnung folgende Städte und Gemeinden:                                                 

 

  • Bezirk 1: Eningen, Grafenberg, Metzingen, Pfullingen, Pliezhausen, Reutlingen, Riederich, Walddorfhäslach, Wannweil
  • Bezirk 2: Dettingen, Grabenstetten, Hülben, Römerstein, St. Johann, Bad Urach
  • Bezirk 3: Gomadingen, Mehrstetten, Münsingen, Gutsbezirk
  • Bezirk 4: Engstingen, Lichtenstein, Sonnenbühl, Trochtelfingen
  • Bezirk 5: Hayingen, Hohenstein, Pfronstetten, Zwiefalten

 

  • Für Fahrten über die festgelegten Taxibezirke hinaus können die Beförderungsentgelte mit dem Fahrgast frei vereibart werden. Das innerhalb des Taxibezirks anfallende Beförderungsentgelt darf dabei nicht unterschritten werden. Darauf hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn hinzuweisen. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

Sonstige Bestimmungen

  • Auf Verlangen ist dem Fahrgast vom Taxifahrer eine schriftliche Quittung über das entrichtete Beförderungsentgelt unter Angabe der Fahrtstrecke und des amtlichen Kennzeichens oder der Ordnungsnummer des Taxis zu erteilen.
  • Eine Abschrift dieses Tarifs ist in jedem Taxi mitzuführen und unter Angabe des in der Genehmigungsurkunde festgelegten Betriebssitzes an gut sichtbarer Stelle anzubringen.
  • Die Beförderungsentgelte sind Festpreise im Sinne von § 39 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21.03.61 (BGBI, S. 241); sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden.
  • Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Ziffer 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Unternehmer oder als Fahrer von in § 1 der Rechtsverordnung abweichende Beförderungsentgelte im Pflichtbereich fordert oder berechnet. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 61 Abs. 2 PBefG mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Sondervereinbarungen

  • Sondervereinbarungen sind zulässig, soweit sie den Bestimmungen des § 51 Abs. 2 PBefG entsprechen. Sie sind dem Landratsamt Reutlingen rechtzeitig zur Genehmigung vorzulegen.

Inkrafttreten

  • Diese Verordnung tritt am 01.02.2023 in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung des Landratsamtes Reutlingen über die Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen vom 01.06.2014 aufgehoben.